Hier finden Sie eine Fülle von Informationen zu rechtlichen Vorgaben sowie praktische Anregungen im Themenfeld Geschlechtergerechtigkeit, Gender und sexuelle Identität
Die Situation der Schüler*innen an den Münchner Schulen ist vielfältig und individuell. So sollen an den Münchner Schulen die Bedürfnisse jeder einzelnen Person so gut wie möglich erkannt werden, Berücksichtigung finden und Unterstützung erfahren. Um dies bewerkstelligen zu können, wurde der „Handlungsleitfaden für die städtischen Münchner Schulen zum Abbau und zur Prävention von Diskriminierung von trans*, intergeschlechtlichen und nicht-binären Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen“ erarbeitet. Er richtet sich an beschäftigte Lehrkräfte bei der Landeshauptstadt München und bietet eine Orientierungshilfe für das städtische Lehrpersonal bei auftauchenden Fragen. Damit kann für die Lehrkräfte eine Handlungssicherheit geschaffen werden.
Trans*, intergeschlechtliche und nicht binäre Personen sind in ihrem Alltag – und auch in der Schule – oft mit Strukturen konfrontiert, die sie ausschließen, oder ihre Bedarfe werden nicht mitgedacht. Der Handlungsleitfaden unterstützt den inklusiven Ansatz ALLE Schüler*innen abzuholen und mitzunehmen. Zudem ist er Teil eines präventiven Schutzangebots für Schüler*innen, egal welcher geschlechtlichen Identität. Mit dem Leitfaden können Lehrkräfte diese vulnerable Schüler*innengruppe unterstützen und empowern und ihnen die Hilfe zukommen lassen, die sie benötigen. Der Leitfaden orientiert sich an den Vorgaben der obersten Schulaufsichtsbehörde, dem Bayerischen Staatsministerium für Unterricht und Kultus. Im Leitfaden finden sich immer wieder Bezüge dazu.
Erklärtes gemeinsames Ziel der Landeshauptstadt München ist es, Schulen und Bildungseinrichtungen zu schaffen, die ein offenes und unterstützendes Klima für alle Schüler*innen und die von ihnen gelebte Vielfalt bieten. Das Thema der geschlechtlichen Identität mit seinen Dimensionen des sozialen und des biologischen Geschlechts und der damit einhergehenden identitätsstiftenden Aspekte hat in den westlichen Gegenwartsgesellschaften enorm an Sichtbarkeit gewonnen. Trans*, intergeschlechtliche und nicht binäre Kinder und Jugendliche sind eine Realität an Münchner Bildungseinrichtungen. Das zeigen zahlreiche wissenschaftlichen Studien, wie z.B. die Studien des Deutschen Jugendinstituts (DJI): „Coming-out – und dann…?! – Ein DJI-Forschungsprojekt zur Lebenssituation von lesbischen, schwulen, bisexuellen und trans* Jugendlichen und jungen Erwachsenen“ (2013), oder „Zwischen Fremd- und Selbstbestimmung – Zur Lebenssituation von trans und nicht-binären Jugendlichen und jungen Erwachsenen in Deutschland“ (2024). Das zeigen uns aber vor allem die vielfältigen Anfragen, die städtische Lehrkräfte und Schulleitungen an die LGBTIQ* Koordinierung Schule im Referat für Bildung und Sport richten, um sich beim Umgang mit dem Themenkomplex und bei konkreten Einzelfällen unterstützen zu lassen.
Der Handlungsleitfaden zum Download (PDF, 326 KB)
FAQs zum Leitfaden
EU Charta der Grundrechte
www.europarl.de/de/europa_und_sie/europa_vorstellung/grundrechtecharta.html
Vertragliche Bestimmungen über Geschlechtergleichstellung
Artikel 2: Die Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern ist eine Aufgabe der Gemeinschaft.
Artikel 3: Bei allen Tätigkeiten wirkt die Gemeinschaft auf die Beseitigung von Ungleichheiten und die Förderung der Gleichstellung von Männern und Frauen hin.
Artikel 13: Die Gemeinschaft kann Vorkehrungen zur Bekämpfung von Diskriminierungen aufgrund des Geschlechts treffen.
Artikel 137: Die Gemeinschaft unterstützt und ergänzt die Tätigkeiten der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Chancengleichheit von Männern* und Frauen* auf dem Arbeitsmarkt und der Gleichbehandlung am Arbeitsplatz.
Artikel 141: Jeder Mitgliedstaat stellt die Anwendung des Grundsatzes des gleichen Entgelts für Männer und Frauen bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit sicher.
Artikel 141: Die Gemeinschaft gewährleistet die Anwendung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen.
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
www.gesetze-im-internet.de/gg/art_3.html
Artikel 3
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
Bayerische Verfassung
www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayVerf-118
„Artikel 118 Gleichheit vor dem Gesetz
(1) Vor dem Gesetz sind alle gleich. Die Gesetze verpflichten jeden in gleicher Weise und jeder genießt auf gleiche Weise den Schutz der Gesetze.
(2) Frauen und Männer sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.“
www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayVerf-131?AspxAutoDetectCookieSupport=1
„Artikel 131 Ziele der Bildung
(1) Die Schulen sollen nicht nur Wissen und Können vermitteln, sondern auch Herz und Charakter bilden.
(2) Oberste Bildungsziele sind Ehrfurcht vor Gott, Achtung vor religiöser Überzeugung und vor der Würde des Menschen, Selbstbeherrschung, Verantwortungsgefühl und Verantwortungsfreudigkeit, Hilfsbereitschaft und Aufgeschlossenheit für alles Wahre, Gute und Schöne und Verantwortungsbewusstsein für Natur und Umwelt.
(3) Die Schüler sind im Geiste der Demokratie, in der Liebe zur bayerischen Heimat und zum deutschen Volk und im Sinne der Völkerversöhnung zu erziehen.
(4) Die Mädchen und Buben sind außerdem in der Säuglingspflege, Kindererziehung und Hauswirtschaft besonders zu unterweisen.“
Europäische Charta für die Gleichstellung von Frauen und Männern auf lokaler Ebene
Die Europäische Charta formuliert gleichstellungspolitische Grundsätze für alle kommunalpolitischen Handlungsfelder. Mit der Unterzeichnung verpflichtet sich die Stadt München über eine bloße Anerkennung hinaus dazu, diese Ziele durch Aktionspläne und Programme mit Leben zu füllen.
www.muenchen.de/rathaus/dam/jcr:e06a27d1-145d-4323-b3f4-c854cd4686b7/EuCharta.pdf
Teil 1 Grundsätze
- Die Gleichstellung von Frauen und Männern ist ein Grundrecht
Dieses Recht muss von Lokal- und Regionalregierungen in allen ihren Verantwortungsbereichen umgesetzt werden, wozu auch die Verpflichtung zählt, alle Formen der direkten oder indirekten Diskriminierung abzuschaffen. - Vielfältige Diskriminierungen und Benachteiligungen müssen bekämpft werden, um die Gleichstellung von Frauen und Männern zu garantieren
Vielfältige Diskriminierungen und Benachteiligungen, die neben dem Geschlecht von Personen auch auf Rasse, Hautfarbe, ethnischer oder sozialer Herkunft, genetischen Merkmalen, Sprache, Religion oder Glauben, politischen oder sonstigen Überzeugungen, Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, Vermögen, Geburt, Behinderung, Alter, sexueller Ausrichtung oder sozioökonomischem Status beruhen, sind bei der Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern zu berücksichtigen. - Die ausgewogene Mitwirkung von Frauen und Männern an Entscheidungsprozessen ist eine der Grundbedingungen einer demokratischen Gesellschaft
Das Recht auf die Gleichstellung von Frauen und Männern setzt voraus, dass Lokalund Regionalbehörden alle entsprechenden Maßnahmen treffen und alle geeigneten Strategien anwenden, um die ausgewogene Vertretung und Mitwirkung von Frauen und Männern in allen Bereichen der Entscheidungsfindung zu fördern. - Die Beseitigung von Geschlechterstereotypen ist von grundlegender Bedeutung für die Gleichstellung von Frauen und Männern
Lokal- und Regionalbehörden müssen die Beseitigung von Stereotypen und Hindernissen fördern, auf denen die Ungleichheiten im Hinblick auf Status und Situation von Frauen* beruhen und die eine unausgewogene Einschätzung der Rollen von Frauen und Männern in Politik, Wirtschaft, Gesellschaft und Kultur zufolge haben. - Die Einbeziehung der Geschlechterperspektive in alle Aktivitäten von Lokal und Regionalregierungen ist für die Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern erforderlich Die Geschlechterperspektive muss in der Gestaltung von Politiken, Methoden und Instrumenten berücksichtigt werden, die das tägliche Leben der Bevölkerung beeinflussen, etwa durch den Einsatz von Gender Mainstreaming und Gender Budgeting. Zu diesem Zweck müssen die Erfahrungen von Frauen auf lokaler Ebene unter Einbeziehung ihrer Lebens- und Arbeitsbedingungen analysiert und berücksichtigt werden. …
Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz
www.gesetze-im-internet.de/agg/
Weitere Links zu Gesetzestexten und Stadtratsbeschlüssen in Hinblick auf Gleichstellung
www.muenchen.de/rathaus/Stadtverwaltung/Direktorium/Frauengleichstellung/Rechtliche-Grundlagen.html
Kindertageseinrichtungen in Bayern
Das Bayrische Kinderbildungs-und -betreuungsgesetz (BayKiBiG) mit Ausführungsverordnung (AV BayKiBiG)
www.stmas.bayern.de/kinderbetreuung/baykibig/index.php
§ 1 Abs. 4 AV: “Das pädagogische Personal hat die Aufgabe, soziale Integration zu fördern und Kinder bei der Entwicklung ihrer Geschlechtsidentität als Mädchen und Buben zu unterstützen und auf Gleichberechtigung hinzuwirken“
§ 4 Abs. 2 AV: „Das pädagogische Personal soll die Kinder darin unterstützen (…) offen und unbefangen Menschen in ihrer Unterschiedlichkeit anzunehmen (..)“
§ 14 Abs. 2 AV: „Das pädagogische Personal soll sich zur Erfüllung der Bildungs- und Erziehungsaufgaben an den Inhalten des Bayerischen Bildungs- und Erziehungsplans (…) orientieren.“
Bayrischer Bildungs- und Erziehungsplan
www.ifp.bayern.de/imperia/md/content/stmas/ifp/bildungsplan.pdf
Kap. 5 Basiskompetenzen
5.6. Entwicklung von Werten und Orientierungskompetenzen:
- Sensibilität für und Achtung von Andersartigkeit und Anderssein „Jedes Kind ist ein einzigartiges Individuum. Es hat ein Recht darauf, als solches anerkannt zu werden – unabhängig davon, ob es z.B. behindert oder nicht behindert, schwarz oder weiß, männlich oder weiblich ist. In der Tageseinrichtung lernen Kinder, dieses Recht für sich zu beanspruchen und anderen zu gewähren.“
Kap. 6.6.2. Mädchen und Jungen – Geschlechtersensible Erziehung
Bildungs- und Erziehungsziele:
- Das andere Geschlecht als gleichwertig und gleichberechtigt anerkennen
- Unterschiede zum anderen Geschlecht wahrnehmen und wertschätzen
- Erkennen, dass „weiblich“ und „männlich“ keine uniformen Kategorien sind, sondern dass „Weiblichsein“ und „Männlichsein“ in vielfältigen Variationen möglich sind
Kap. 7.11 Gesundheit
Bildungs- und Erziehungsziele:
Bewusstsein seiner selbst
- Signale des eigenen Körpers wahrnehmen
- Sich seines Aussehens und der äußerlichen Unterschiede zu anderen bewusst werden und wertschätzen
- Eigene Gefühle und deren Auswirkungen auf den Körper wahrnehmen und damit umgehen können
Sexualität
- Eine positive Geschlechtsidentität entwickeln, um sich wohlzufühlen
- Einen unbefangenen Umgang mit dem eigenen Körper erwerben
- Grundwissen über Sexualität erwerben und darüber sprechen können
- Bewusstsein für eine persönliche Intimsphäre entwickeln
- Angenehme/unangenehme Gefühle unterscheiden und Nein sagen lernen etc.
Schulen in Bayern
Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG)
www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayEUG-2
Art. 2 Aufgaben der Schulen
„(1) Die Schulen haben insbesondere die Aufgabe, …
- zu selbständigem Urteil und eigenverantwortlichem Handeln zu befähigen, …
- die Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern zu fördern und auf die Beseitigung bestehender Nachteile hinzuwirken,
- die Schüler*innen zur gleichberechtigten Wahrnehmung ihrer Rechte und Pflichten in Familie, Staat und Gesellschaft zu befähigen, insbesondere Buben und junge Männer zu ermutigen, ihre künftige Vaterrolle verantwortlich anzunehmen sowie Familien- und Hausarbeit partnerschaftlich zu teilen,
- auf Arbeitswelt und Beruf vorzubereiten, in der Berufswahl zu unterstützen und dabei insbesondere Mädchen und Frauen zu ermutigen, ihr Berufsspektrum zu erweitern, …
M/LLDO
Dienstordnung für die Lehrkräfte an den Schulen der Landeshauptstadt München sowie für die sonstigen Dienstkräfte, die pädagogische Aufgaben an den Schulen wahrnehmen, soweit es sie betrifft. Stand: 2003
„Die Schüler*innen […] sollen ein gleichberechtigtes Zusammenleben der Geschlechter und mit Menschen unterschiedlicher kultureller, ethnischer und sozialer Herkunft lernen und erproben.“ (Präambel, S. 4)
„2) Die Lehrkraft muss sich sorgfältig durch eigenverantwortliche Methodenwahl, welche die Fortentwicklung der Methodik und Didaktik einbezieht, auf den Unterricht vorbereiten. Dazu gehören auch schüleraktivierende Methoden, mit denen die Schüler*innen eigenverantwortliches Lernen einüben können, eine reflektierte Koedukation, die eine gleichwertige Förderung von Schüler*innen gewährleistet, sowie projektorientierte und fächerübergreifende Unterrichtseinheiten.
Die Lehrkraft sorgt dafür, dass die für die jeweilige Unterrichtsstunde benötigten Lehrmittel rechtzeitig bereitstehen, und wirkt nach Möglichkeit langfristig an der Gestaltung von angemessenen Lernumgebungen mit.“ (§ 4 Unterricht)
Richtlinien für die Familien- und Sexualerziehung in den bayerischen Schulen
www.km.bayern.de/download/493_richtlinien_familien_und_sexualerziehung
„Die Schule hat nach Art. 48 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen das Recht zur Familien- und Sexualerziehung. Hier heißt es: „Unbeschadet des natürlichen Erziehungsrechts der Eltern gehört Familien- und Sexualerziehung zu den Aufgaben der Schulen“. Die Familien- und Sexualerziehung muss nach dem Gesetz altersgemäß als „Teil der Gesamterziehung mit dem vorrangigen Ziel der Förderung von Ehe und Familie“ erfolgen. Das Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst muss dazu nach dem Gesetz entsprechende Richtlinien erlassen, die den konkreten Rahmen für die schulische Familien- und Sexualerziehung in den Schulen vorgeben.“
Die Richtlinien enthalten Informationen und Vorgaben zu folgenden Punkten:
Rechtliche Grundlagen, Aufgaben und Ziele, Vermittlung
Themenbereiche der Familien- und Sexualerziehung
Organisation der Famlien- und Sexualerziehung an der Schule
www.km.bayern.de/download/493_richtlinien_familien_und_sexualerziehung
- „War doch nur Spaß“ Handbuch zum Umgang mit Grenzverletzungen und Alltagsgewalt gegen Mädchen* in der Schule
https://stadt.muenchen.de/dam/jcr:065e3815-8590-456e-b6f0-eecd268d2688/GSt_Ordner_War_doch_nur_Spass.pdf - Genderkompetenz. Eine Handreichung für Beschäftigte der Stadt München und Interessierte
https://www.muenchen.de/rathaus/dam/jcr:310b3b29-9df6-41d3-ba23-ceeb5f3b3f37/Genderkompetenz_2017_Internet.pdf - Lernpakete zum Umgang mit Vielfalt
http://service.pi-muenchen.de/index.php?id=308 - Gendersensibel Unterrichten
http://gendersensibel-unterrichten.alp.dillingen.de/index.php?option=com_content&view=article&id=1&Itemid=104 - Genderismus? Was sich hinter den neuen Angriffen gegen Geschlechtergerechtigkeit und Vielfalt verbirgt und wie Sie damit umgehen können
http://gender-ismus.evangelisches-zentrum.de/#xl_xr_page_index - Filme zu Geschlecht und zu sexueller Vielfalt
http://www.gender-nrw.de/index.php?id=541
Allgemein
Lets talk about gender! Eine Broschüre des Schweizerischer Katholischer Frauenbund, 2017.
https://static1.squarespace.com/static/…/t/…/Let%27s+Talk+About+Gender.pdf
Anregungen für den Bereich Kindertageseinrichtungen
muenchen.de > Referat für Bildung und Sport > Kindertageseinrichtungen > Pädagogik
Pädagogisch wichtig: Lernen sie unsere Schwerpunkte kennen
https://www.muenchen.de/rathaus/Stadtverwaltung/Referat-fuer-Bildung-und-Sport/Kindertageseinrichtungen/Bewerbung-als-Erziehungskraft/Was-uns-paedagogisch-wichtig-ist.html
Geschlechtergerechte Pädagogik
Männer* in Kitas
Eine Erhöhung des Männer*anteils wird von uns gefördert
Gender Loops. Methoden, Instrumente und Strategien zur Förderung der Gleichberechtigung von Jungen* und Mädchen* / Männern* und Frauen*.
Gleichstellung beginnt im Kindergarten