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Lese-Rechtschreib-Störung – berufliche Schulen

Person in Hemd mit Stift in der Hand, unterschreibt Blätter

Eine Lese-Rechtschreib-Störung ist eine lang andauernde erhebliche Beeinträchtigung der Fähigkeit, vorhandenes Leistungsvermögen darzustellen.

Im bayerischen Schulsystem sind verschiedene Maßnahmen vorgesehen, um Schüler*innen bei Vorliegen einer Lese-Rechtschreib-Störung in ihrer schulischen Entwicklung zu fördern und zu unterstützen, allgemein bildende und berufsbildende Abschlüsse zu erreichen. Rechtliche Grundlagen sind  Art. 52 Abs. 5 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) und die §§ 31- 36 der Bayerischen Schulordnung (BaySchO).

Diagnose Lese-Rechtschreib-Störung

Die Diagnose kann durch Schulpsycholog*innen, Fachärzt*innen für Kinder- und Jugendpsychiatrie, Kinder- und Jugendpsychotherapeut*innen oder vergleichbare Stellen erfolgen.

Der Begriff Lese-Rechtschreib-Störung umfasst

  • die isolierte Lesestörung,
  • die isolierte Rechtschreibstörung sowie
  • die kombinierte Lese- und Rechtschreibstörung.

Für den Nachweis einer Lese-Rechtschreib-Störung an einer Schule ist stets eine schulpsychologische Stellungnahme erforderlich.

Individuelle Unterstützung

Maßnahmen der individuellen Unterstützung (gemäß § 32 BaySchO) umfassen z. B. individuelle Erläuterung der Arbeitsanweisungen, Vergrößerung von Arbeitsblättern, differenzierte Hausaufgaben, Verwendung von besonderen Arbeitsmitteln wie etwa eines Laptops oder größerer Zeilenabstand bei Texten. Das Ziel ist es, Betroffene mit einer Beeinträchtigung bestmöglich zu unterstützen, damit sie die notwendigen Kompetenzen erwerben können. Diese Maßnahmen werden von der Lehrkraft im Rahmen des pädagogischen und organisatorischen Ermessens gewährt. Sie betreffen nicht die Leistungsfeststellung und werden nicht im Zeugnis vermerkt.

Nachteilsausgleich

Durch Maßnahmen des Nachteilsausgleichs (gemäß § 33 BaySchO) werden die Prüfungsbedingungen angepasst, um Chancengleichheit herzustellen. Sie betreffen die Leistungsfeststellung. Dies kann beispielsweise durch Vergrößerung der Angabe, größeren Zeilenabstand bei Texten oder durch Verlängerung der Arbeitszeit erfolgen. Die Höhe eines Zeitzuschlags wird in Abhängigkeit von der individuellen Ausprägung festgelegt und kann je nach Prüfungsart und Fach variieren. Ein Nachteilsausgleich wird nicht im Zeugnis vermerkt.

Notenschutz

Maßnahmen des Notenschutzes (gemäß § 34 BaySchO) betreffen ebenfalls die Leistungsfeststellung. Es wird auf die Erbringung einer Leistung oder einer wesentlichen Prüfungsanforderung verzichtet.

Bei Lesestörung ist es zulässig, in den Fächern Deutsch, Deutsch als Zweitsprache und in Fremdsprachen auf die Bewertung des Vorlesens zu verzichten (§34 Abs. 6 BaySchO). Bei Rechtschreibstörung ist es zulässig, auf die Bewertung der Rechtschreibleistung zu verzichten (§34 Abs. 7 BaySchO).

Notenschutz ist im Zeugnis zu vermerken, auch wenn er nur für Teile des Zeugniszeitraums gewährt wurde (§ 36 Abs. 4 BaySchO).

Über die Gewährung von Maßnahmen des Nachteilsausgleichs und des Notenschutzes entscheidet die Schulleitung.

Nachweis, Antragstellung und Bescheid

Für den Nachweis einer Lese-Rechtschreib-Störung an einer Schule ist stets eine schulpsychologische Stellungnahme erforderlich.

Für die Gewährung eines Nachteilsausgleichs und Notenschutzes ist ein schriftlicher Antrag der Erziehungsberechtigten bzw. volljährigen Schüler*innen bei der Schule notwendig.

Nachteilsausgleich und Notenschutz können im Laufe des Schuljahres beantragt werden.

Die Schulleitung entscheidet über den Antrag und ggf. die Ausgestaltung eines Nachteilsausgleichs und Notenschutzes. Es ergeht ein Bescheid. Eine Gewährung des Nachteilsausgleichs ist nur für die Zukunft, d.h. ab Bekanntgabe der Entscheidung möglich. Notenschutz kann unter besonderen Voraussetzungen frühestens ab dem Zeitpunkt der Beantragung gewährt werden. Ein Anspruch darauf besteht nicht.

Die gewährten Maßnahmen bezüglich Nachteilsausgleich und Notenschutz können von der Schulleitung zeitlich begrenzt werden (§ 36 Abs. 5 BaySchO).

Verzicht auf bewilligte Maßnahmen

Die Erziehungsberechtigten bzw. die volljährigen Betroffenen können schriftlich beantragen, dass ein bewilligter Nachteilsausgleich oder Notenschutz nicht mehr gewährt wird.

Ein Verzicht auf Nachteilsausgleich ist jederzeit möglich.

Bei Notenschutz ist die schriftliche Verzichtserklärung innerhalb der ersten Woche nach Unterrichtsbeginn eines jeden Schuljahres abzugeben (§ 36 Abs. 4 BaySchO).

Für Berufs- oder Meisterschüler*innen gilt: Soll Nachteilsausgleich in der Abschluss- oder Zwischenprüfung gewährt werden, muss dieser unabhängig vom Schulrecht bei der zuständigen Stelle (z.B. Kammer, Innung, Regierung) beantragt werden. Diese entscheidet in eigener Zuständigkeit.

Neben Lehrkräften und Schulleitungen sind Schulpsycholog*innen Ansprechpersonen zur Beratung und Unterstützung bei diesem Thema. Für Fragen steht auch der Zentrale Schulpsychologische Dienst zur Verfügung.

Zentraler Schulpsychologischer Dienst (ZSPD)
Neuhauser Str. 39, 80331 München
schulpsychologie@muenchen.de
Tel: 089/233 40940

Download Antrag:
Formular Lese-Rechtschreib-Störung

 

Zentraler Schulpsychologischer Dienst – Kontakt

Auf der Kontakt-Seite finden Sie alle Mitarbeiter*innen des Fachbereichs Zentraler schulpsychologischer Dienst.