24neg_bildung_sport
Pädagogisches Institut > Alle Beiträge > Fachbereiche > Zentraler Schulpsychologischer Dienst > Schulpsychologische Themen > Individuelle Unter­stützung, Nachteils­ausgleich und Noten­schutz

Individuelle Unter­stützung, Nachteils­ausgleich und Noten­schutz

Stress mit Noten

Im bayerischen Schulsystem sind verschiedene Maßnahmen vorgesehen, um Schülerinnen und Schüler mit Beeinträchtigungen in ihrer schulischen Entwicklung zu unterstützen, so dass sie allgemeinbildende oder berufsbildende Abschlüsse erreichen können. Welche Maßnahmen im Einzelfall sinnvoll sind und von der Schule gewährt werden können, richtet sich danach, welche Beeinträchtigung vorliegt und wie ausgeprägt diese ist.
Um eine möglichst passende Unterstützung für betroffene Schülerinnen und Schüler in die Wege leiten zu können, ist es sehr wichtig, dass Erziehungsberechtigte und Schule zusammenarbeiten.
Es kann auch eine persönliche Beratung außerhalb der Schule in Anspruch genommen werden.
Für Nachteilsausgleich und Notenschutz bei Lese-Rechtschreib-Störung gibt es spezielle Regelungen.

Rechtliche Grundlagen für die Gewährung dieser Hilfen in Bayern

Folgende Gesetze und Verordnungen dienen als Handlungsgrundlage:

Nützliche Links:

Der Umgang mit diesen Hilfen in der Praxis

Es sind zum einen Maßnahmen im Alltag der Schule, also im Unterricht sowie bei Schulveranstaltungen etc. vorgesehen („individuelle Unterstützung“). Davon werden Maßnahmen (“Nachteilsausgleich und Notenschutz”) unterschieden, die die Feststellung der Leistungen, also Schulaufgaben, Notenbildung etc. betreffen. Individuelle Unterstützung gewähren die Lehrkräfte. Nachteilsausgleich und Notenschutz muss beantragt werden.

Maßnahmen der individuellen Unterstützung

§ 32 BaySchO

Für wen ist diese Maßnahme möglich?

Außerhalb von Leistungsfeststellungen kann Schülerinnen und Schülern insbesondere bei Behinderung, sonderpädagogischem Förderschwerpunkt, Entwicklungsstörung in Bezug auf schulische Fähigkeiten oder bei chronischer oder anderer schwerer Erkrankung etc. im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten der Schule individuelle Unterstützung gewährt werden.

Was ist konkret gemeint?

Im Unterricht und Schulleben können insbesondere folgende Maßnahmen zum Einsatz kommen:

  • pädagogische Maßnahmen (z.B. individuelle Erläuterung der Arbeitsanweisungen, bei den Hausaufgaben unter Berücksichtigung der Anforderung der jeweiligen Schulart differen-zieren, spezielle Pausenregelungen)
  • didaktisch-methodische Maßnahmen (z.B. zusätzlich Visualisierung und Verbalisierung einsetzen, Hand- und Lautzeichen oder feste Symbole einsetzen)
  • schulorganisatorische Maßnahmen (z.B. geeignete Räumlichkeiten auswählen und ausstatten, geeigneter Sitzplatz, sich um ablenkungsarme Umgebung bemühen)
  • technische Hilfen (z.B. besondere Arbeitsmittel zulassen)

Durch die individuelle Unterstützung sollen Lerninhalte angemessen vermittelt werden, so dass sich Lernerfolge einstellen können. Es ist im Einzelfall zu entscheiden, welche Maßnahme erforderlich und geeignet ist, d.h. die obige Aufzählung ist weder abschließend noch verpflichtend.

Wer ist zuständig und wie ist das Verfahren?

Individuelle Unterstützung liegt im Rahmen des pädagogischen und organisatorischen Ermessens in der Verantwortung der Lehrkraft. Es ist kein Antrag der Erziehungsberechtigten oder der Schülerin bzw. des Schülers notwendig.

Nachteilsausgleich

§ 33 BaySchO

Für wen ist diese Maßnahme möglich?

Nachteilsausgleich kann für Schülerinnen und Schüler mit einer lang andauernden erheblichen Beeinträchtigung der Fähigkeit ihr vorhandenes Leistungsvermögen darzustellen gewährt werden. Dies trifft z.B. zu auf Schülerinnen und Schüler mit Förderbedarf Sehen oder Hören, mit Autismus-Spektrum-Störungen oder mit körperlich-motorischen Beeinträchtigungen, soweit diese nicht vorübergehende Einschränkungen sind. Die Schülerinnen und Schüler müssen nach den lehrplanmäßigen Anforderungen einer allgemeinbildenden oder beruflichen Schule unterrichtet werden. Eine Einschränkung ist hier zu beachten: Wenn es an beruflichen Schulen um einen Leistungsnachweis geht, der in einem sachlichen Zusammenhang mit der durch die Prüfung zu ermittelnden Eignung für einen bestimmten Beruf oder eine bestimmte Ausbildung steht, darf kein Nachteilsausgleich gewährt werden.

Was ist konkret gemeint?

Nachteilsausgleich bedeutet, dass die Bedingungen in einer Prüfung, soweit erforderlich, angepasst werden. Dabei muss das fachliche Anforderungsniveau der Leistungsanforderung gewahrt werden. Nachteilsausgleich darf nicht dazu führen, dass der jeweilige Bildungsstandard, der mit Abschlüssen verbunden ist, nicht mehr nachgewiesen ist.
Ziel ist Chancengleichheit herzustellen und Schülerinnen und Schülern mit Beeinträchtigungen zu ermöglichen, ihr Leistungsvermögen in Prüfungen darzustellen.

Zulässig sind z.B. eine Verlängerung der Arbeitszeit um bis zu ein Viertel, in Ausnahmefällen bis zur Hälfte der normalen Arbeitszeit, methodisch-didaktische Hilfen (z.B. Strukturierungshilfen wie das Vorlegen von Aufgabenstellungen in Abschnitten, differenzierte Aufgabengestaltung wie Vergrößerungen), das Zulassen von speziellen Arbeitsmitteln, das Abhalten von Leistungsnachweisen in gesonderten Räumen, das Gewähren von zusätzlichen Pausen etc..

Die Aufzählung stellt lediglich Beispiele dar. Welche Maßnahmen erforderlich, geeignet und zulässig sind, wird jeweils im Einzelfall entschieden. Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung einer bestimmten Maßnahme besteht nicht.

Wichtig: Der Nachteilsausgleich wird nicht im Zeugnis aufgeführt.

Notenschutz

§ 34 BaySchO

Für wen ist diese Maßnahme möglich?

Notenschutz ist ausschließlich möglich bei Vorliegen folgender Beeinträchtigungen:

  • körperlich-motorische Beeinträchtigung
  • Beeinträchtigung beim Sprechen (Mutismus, Sprachbehinderung)
  • Autismus mit kommunikativer Sprachstörung
  • Sinnesschädigung (Hör- und Sehschädigung, Blindheit)
  • Lese-Rechtschreib-Störung

Voraussetzung ist, dass eine Leistung oder Teilleistung auch unter Gewährung von Nachteilsausgleich nicht erbracht und auch nicht durch eine andere vergleichbare Leistung ersetzt werden kann. Auch müssen die Schülerinnen und Schüler nach den lehrplanmäßigen Anforderungen einer allgemeinbildenden oder beruflichen Schule unterrichtet werden.

Was ist konkret gemeint?

Notenschutz bedeutet, dass auf die Erbringung einer geforderten Leistung oder wesentlicher Prüfungsanforderungen verzichtet wird, wenn die Voraussetzungen des Art. 52 Abs. 5 BayEUG erfüllt sind. Die Schülerin bzw. der Schüler erhält dann eine Note auf der Grundlage ihrer bzw. seiner erbrachten Leistungen.

Mögliche Maßnahmen sind abschließend in § 34, Abs. 2 bis 7 BaySchO beschrieben, andere Maßnahmen sind hier nicht erlaubt:

Bei körperlich-motorischer Beeinträchtigung kann in allen Fächern auf Prüfungsteile verzichtet werden, die auf Grund der Beeinträchtigung nicht erbracht werden können. Ähnliches gilt für Beeinträchtigungen des Sprechens, des Sehens und des Hörens (es dürfen Lehrkräfte mit Gebärdensprachkompetenz oder Gebärdendolmetscher eingesetzt werden), vgl. § 34 Abs. 3 bis 5 BaySchO. Bei Lesestörung kann in den Fächern Deutsch, Deutsch als Zweitsprache und in Fremdsprachen auf die Bewertung des Vorlesens verzichtet werden. Bei Rechtschreibstörung ist es zulässig, auf die Bewertung der Rechtschreibleistung zu verzichten und in den Fremdsprachen mit Ausnahme der Abschlussprüfungen abweichend von den Schulordnungen mündliche Leistungen stärker zu gewichten. Liegen die in BayEUG und BaySchO genannten Voraussetzungen für Notenschutz vor, besteht ein Anspruch auf Gewährung von Notenschutz. Welche Maßnahme erforderlich, geeignet und zulässig ist, richtet sich nach Art und Grad der Beeinträchtigung sowie äußeren Umständen. Die Umsetzung darf nicht gegen den Willen der Betroffenen bzw. deren Erziehungsberechtigten geschehen, sondern setzt einen Antrag voraus.

Wichtig: Wird Notenschutz gewährt, findet sich im Zeugnis ein Hinweis auf die nicht erbrachte oder nicht bewertete fachliche Leistung, auch wenn dieser nur für Teile des Zeugniszeitraums gewährt wurde.

Zuständigkeit und Verfahren bei Nachteilsausgleich und Notenschutz

Antrag: Nachteilsausgleich und Notenschutz müssen schriftlich durch die Erziehungsberechtigten bzw. durch die Schülerin bzw. den Schüler (bei Volljährigkeit) beantragt werden.

Es müssen folgende Dokumente vorgelegt werden (Ausnahme: offensichtliche Beeinträchtigungen, Lese-Rechtschreib-Störung 1):

  • Fachärztliches Zeugnis über Art, Umfang und Dauer der Beeinträchtigung oder der chronischen Erkrankung
  • Ausreichend kann die Vorlage eines Schwerbehindertenausweises einschließlich der zugrundeliegenden Bescheide, von Bescheiden der Eingliederungshilfe, förderdiagnostischen Berichten oder sonderpädagogischen Gutachten mit Informationen zu Art, Umfang und Dauer der Beeinträchtigung sein.

Genehmigung: Nachteilausgleich und Notenschutz bei Lese-Rechtschreib-Störung gewähren die

Schulleiterinnen und Schulleiter.
Im Übrigen ist die Zuständigkeit für die Genehmigung je nach Schulart verschieden:

  • An Grundschulen, Mittelschulen, Förderzentren und an Berufsschulen zur sonderpädagogischen Förderung gewährt die Schulleitung Nachteilsausgleich oder Notenschutz bzw. die für die Prüfung eingesetzte Kommission. Wollen Berufs- oder Meisterschülerinnen und -schüler Nachteilsausgleich bzw. Notenschutz auch in der Abschlussprüfung geltend machen, muss dieser auch bei der zuständigen Stelle (z.B. Kammer, Innung, Regierung) beantragt werden. Diese entscheidet in eigener Zuständigkeit.
  • An Realschulen, Gymnasien, sonstigen beruflichen Schulen sowie in den entsprechenden Schulen zur sonderpädagogischen Förderung liegt die Zuständigkeit bei der Schulaufsicht der jeweiligen Schulart (z.B. dem Ministerialbeauftragten für Gymnasien in Oberbayern-Ost).

Es wird geprüft, welche Maßnahmen zu Nachteilsausgleich und Notenschutz in welchem Umfang erforderlich sind und die Dauer der Maßnahmen festgelegt. Dabei können weitere Stellungnahmen einbezogen werden (z.B. von Lehrkräften, den Mobilen Sonderpädagogischen Diensten, Schulpsychologinnen und Schulpsychologen).

Verzicht: Ein bereits bewilligter Nachteilsausgleich oder Notenschutz kann auf Antrag der Erziehungsberechtigten oder der Schülerin bzw. des Schülers (bei Volljährigkeit) nicht mehr gewährt werden. Der Antrag muss schriftlich erfolgen. Bei Notenschutz muss dies spätestens innerhalb der ersten Woche nach Unterrichtsbeginn geschehen.

Schulwechsel: Bei einem Schulwechsel prüft die aufnehmende Schule, welche Hilfen gewährt werden.

 

1Bei Lese-Rechtschreib-Störung ist eine schulpsychologische Stellungnahme immer erforderlich und ausreichend (d.h. es ist kein fachärztliches Zeugnis zwingend notwendig).

 

Beratungsmöglichkeiten

Neben den Lehrkräften sind die Schulpsycholog*innen sowie Beratungslehrkräfte an den jeweiligen Schulen die ersten Ansprechpartner zur Beratung und Unterstützung. Darüber hinaus bestehen in München folgende Beratungsmöglichkeiten:

Mobiler Sonderpädagogischer Dienst (MSD): Kontaktdaten der MSD zu den verschiedenen Förderschwerpunkten auf den Seiten der Regierung von Oberbayern.

Zentraler Schulpsychologischer Dienst: Beratung für Schüler*innen, Erziehungsberechtigte, schulische Fachkräfte an städtischen Schulen in München, Neuhauser Str.39, 80331 München, 089 233 40940

Bildungsberatung- Schulberatung: Beratung für Schüler*innen, Erziehungsberechtigte, Lehrkräfte, Neuhauser Str. 39,  80331 München, 089 233 83300

Staatliche Schulberatungsstelle München: für staatliche und private Schulen in München, Infanteriestr. 7, 80797 München, 089 5589989-63

Staatliches Schulamt Inklusionsberatung: für Grundschulen, Mittelschulen, Förderschulen in München; Schwanthalerstr. 40, 80336 München, 089 233 83300

 

Dieser Beitrag als Download: Infoblatt_NTA_BaySchO

Sie haben Fragen? Es fehlt etwas? Sie möchten Beratung?

Wenden Sie sich gerne an den Zentralen Schulpsychologischen Dienst


 

Zentraler Schulpsychologischer Dienst – Kontakt

Auf der Kontakt-Seite finden Sie alle Mitarbeiter*innen des Fachbereichs Zentraler schulpsychologischer Dienst.